Satzung für den afrikanischen Elternverein in Berlin/Brandenburg

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Afrikanischer Elternverein Berlin Brandenburg – AfEBB e.V.“. Dies ist ein Verein, der zur Förderung von Eltern sowie Kindern und Jugendlichen mit einer afrikanischen Abstammung oder Herkunft dient. Im Rahmen seiner Möglichkeiten, ist er auch bemüht hilfsbedürftige ältere afrikanischen Menschen zu unterstützen.

2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“.

3) Er ist im Vereinsregister von Berlin eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist es langfristig, dauerhaft und überregional die  Förderung von Eltern mit afrikanischer Abstammung/Herkunft, sowie die Interessen der Gruppe eingewanderter Eltern aus Afrika (öffentlich) zu  vertreten und zu unterstützen.

2) Zweck des Vereins ist weiterhin, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der in dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke, damit Eltern afrikanischer Herkunft eine eigenständige Elternarbeit aufnehmen können, um als landesweite Interessenvertretung an der Verbesserung der Schul- und Lebensrealität afrikanischer Kinder mitzuwirken.

3) Der Verein trägt zur Lösung von Problemen der Kinder und Jugendlichen im vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bereich bei, um den Lern- und Bildungserfolg von Kindern afrikanischer Herkunft zu gewährleisten sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Ebenso ist der Verein bemüht die Verbesserung ihrer Schul- und Bildungssituation zu fördern und Alternativen zu entwickeln, um einen Beitrag zum gleichberechtigten, chancengleichen sowie toleranten Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft zu leisten.

4) Der Verein trägt Sorge für die Förderung der Jugendhilfe und Bildung und entwickelt die notwendigen Aktivitäten, damit die Kinder sowohl die Möglichkeiten und Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern als auch die ihres Umfeldes nutzen können. Sie sollen somit in physischer und psychischer Gesundheit aufwachsen sowie mehrsprachig, interkulturell erzogen und ausgebildet werden.

5) Der Verein leistet Aufklärungsarbeit für Eltern, Lehrer*innen und Erzieher*innen in pädagogischen Fragen (von Eltern und Expert*innen). Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie Familienberatung im Allgemeinen, Beratung bei Herausforderungen mit staatlichen Institutionen wie z.B. in Bereichen der Kinder-, Jugend-, Eltern- und Familienarbeit, die Förderung des interkulturellen Zusammenlebens im Bereich von Kunst und Kultur.

6) Der Verein sorgt für die Förderung einer internationalen Gesinnung der  Toleranz, auf allen Gebieten der Kultur sowie auf der Basis der Ideen der Völkerverständigung und unterstützt sich selbst organisierende Strukturen dabei, gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und somit die Chancengleichheit zu erhöhen.

7) Der Verein bemüht sich um einen größeren Zusammenschluss von Trägern, die mit ähnlichen Zielen gegründet wurden, sowie  eigenständig organisierte afrikanische Elternvereine. Der Verein sucht  die solidarische Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen anderer nationaler oder geographischer Herkunft, im Kontext der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Er ist bemüht die

Bildungssituation afrikanisch stämmiger Kinder und Jugendlicher im deutschen Bildungssystem und auch die Probleme der Menschen afrikanischer Abstammung zu beleuchten, um damit Rassismus im Alltag, im Beruf, auf dem Wohnungsmarkt und der Schule entgegenzutreten.

8) Für die Erfüllung der oben genannten Ziele strebt der Verein unter anderen an, folgende Bereiche abzudecken:

  • Aufklärungsarbeit für Eltern, LehrerInnen und ErzieherInnen in pädagogischen Fragen
  • Seminare, Kurse, Versammlungen, Fachtagungen, kulturelle Veranstaltungen, Fortbildungsseminare, usw.
  • Eltern- und Familienberatung
  • Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Herstellen von Kontakten zu entsprechenden Einrichtungen und Institutionen
  • Öffentlichkeitsarbeit

9) Der Verein kann entsprechend der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung, Mitglied in lokalen, bundes- und europaweiten Dachverbänden und Zusammenschlüssen werden sowie Gesellschaften, Fonds und Stiftungen errichten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist ehrenamtlich tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig große Vergütungen, begünstigt werden.

5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit sowie die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB trifft der Vorstand. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.


§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person Ggf. natürliche oder juristische Person werden, die die afrikanische Lebenskultur vermitteln und die Lebenssituation von Menschen mit afrikanischer Abstammung oder Herkunft verbessern möchte. Andere Personen afrikanischen Abstammung oder Herkunft und auch ohne afrikanische Abstammung oder Herkunft, welche die Ziele des Vereins unterstützen und kein Elternteil oder Erziehungsberechtigter sind, können ebenfalls Mitglied werden. Auch sie haben aktives und passives Wahlrecht. Ihr Vertretungsanteil in den Organen des Vereins (ausgenommen in der Mitgliederversammlung) darf aber 1/4 nicht übersteigen.

2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand muss über den Antrag innerhalb von einem Monat entscheiden und seine Entscheidung dem/der Antragsteller/in schriftlich mitteilen. Die Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft angenommen wurde, wird bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorgestellt.

3) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


§ 5 Beiträge/ Finanzen/ Personal

1) Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins zahlen einen regelmäßigen Beitrag nach der Maßgabe der Gebührenordnung. Die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit wird ebenfalls in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.

  a) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen, den Spenden, den Einnahmen aus nicht auf Gewinn abzielenden Vereinstätigkeiten sowie Zuwendungen aus öffentlichen Zuschüssen.

  b) Eine Ausschüttung der Beiträge an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

2) Alle Ausgaben und Einnahmen werden durch den/der Kassenwart/in unter Aufbewahrung der Belege gemäß den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung aufgezeichnet.

3) Die Gelder des Vereins, die 100,00 € übersteigen, werden auf das Vereinskonto bei einer Bank eingezahlt.

4) Der Verein kann bezahltes Personal beschäftigen. Über die Einstellung und Entlassung des Personals entscheidet der Vorstand. Die Arbeitsbedingungen des in den verschiedenen Einrichtungen des Vereins beschäftigten Personals werden durch eine vom Vorstand – unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts- zu beschließende Richtlinie geregelt.


§ 6 Organe des Vereins

1) Der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung

3) Die Kassenprüfer/innen


§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen: dem/der Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart*n, dem/der Schriftführer*in und mindestens einem/einer Beisitzer*in. Im Einzelnen aus dem/der Beisitzer*in, die Zahl der Beisitzer/innen wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand wird von der Wahl-Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Gewählt werden können nur Mitglieder, die bereits sechs Monate Mitglied sind. Beschäftigte des Vereins dürfen nicht gewählt werden. Der Vorstand nimmt die Aufgabenverteilung unter sich vor und gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandssitzungen und Beschlüsse werden protokolliert. Die Kassenprüfer/innen werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald zu einer Vorstandssitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3) Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen unterschiedlicher nationaler Herkunft bzw. afrikanischer Abstammung sein. Kandidieren für einen der Vorstandsposten oder als Beisitzer mehrere Bewerber einer nationalen Herkunft, sind jeweils diejenigen dieser Nationalität gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von 24 Monaten gewählt. Er verbleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

5) Der/die Vorsitzende/r und die/der stellvertretende Vorsitzende/r bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

6) Der Geldverkehr des Vereins ist nur durch gemeinsame Unterschrift des/r Vorsitzenden oder des/r stellvertretenden Vorsitzenden und des/r Kassenwartes/in möglich.

7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Ausscheidungsgründe sind Austritt, Ausschluss und Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

8) Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:

  a) grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse

  b) Handlungen die dem Ansehen des Vereins oder des Vorstandes schaden

  c) dreimaliges unentschuldigtes Fehlen an Vorstandssitzung.

9) Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet der Vorstand, nach dem das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes werden gemeinsam gewählt. Die Kandidaten/innen sind entsprechend der auf sie entfallenden Stimmen als Mitglieder oder Ersatzmitglieder gewählt. Bei den Wahlen wird offen abgestimmt. Widerspricht dem ein Mitglied, wird geheim abgestimmt.

10) Der Vorstand wählt unter sich eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftführer/in und eine/n Kassenwart/in. Außerdem werden folgende Aufgabenbereiche und bei Bedarf andere Aufgabenbereiche unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt:

  a) Zuständigkeitsbereich für die Beschäftigten des Vereins (Personal-Geschäftsführer)

  b) Zuständigkeitsbereich: Tageseinrichtungen des Vereins sowie Lern- und Bildungserfolg der Kinder/ Jugendhilfe

  c) Zuständigkeitsbereich: Förderung der afrikanischer Werte, Kultur und Sprache

  d) Zuständigkeitsbereich: Elternarbeit /Beratungen rund um das Berliner Schulsystem und Empowerment-Workshops für Kinder und Eltern

  e) Zuständigkeitsbereich: Hausaufgabenhilfe und die Jugendarbeit

  f) Zuständigkeitsbereich: Belange der Eltern (Vater, Mutter)

11) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  a) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  b) Der Vorstand legt den Mitgliederversammlungen jeweils einen Bericht über seine Tätigkeiten und den Finanzen vor.

  c) Der Vorstand sendet das Protokoll der Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen nach dem Versammlungsdatum den Mitgliedern zu. Die Zustellung erfolgt per E-Mail oder per Postweg.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben

3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Wahl-Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, mit Angabe der Tagesordnung.


§ 10 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens in Abständen von 12 Monaten statt.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern oder wenn 25% der Mitglieder dies in schriftlicher Form vom Vorstand verlangen.

3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

  a) Die Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer/innen sollen der Einladung beigefügt werden. Ist dies nicht möglich, so sind diese spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in Papierform bereitzustellen.

  b) Dies gilt insbesondere dann, wenn Satzungsänderungen, Beschlussanträge oder die Liquidation des Vereins durchgeführt werden sollen.

4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

5) Die Mitglieder, die ihre Beiträge auch am Tage der Mitgliederversammlung nicht voll bezahlt haben, dürfen kein Stimmrecht ausüben. Um auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht zu haben, muss ein Mitglied vor der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft beantragt haben und seine Mitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung anerkannt worden sein.

6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7) Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung, bestehend aus einem/r Versammlungsleiter/in, einem/r stellvertretenden Versammlungsleiter/in und einem/r Schriftführer/in geleitet. Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/innen dürfen nicht zur Versammlungsleitung gewählt werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem/r Versammlungsleiter/in unterzeichnet und dem Vorstand übergeben.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  a) Ort und Zeit der Versammlung

  b) Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

  c) Die Zahl der erschienenen Mitglieder

  d) Die Tagesordnung

  e) Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

  f) Abstimmung,

  g) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit wird im Laufe der folgenden sieben Tage vom Vorstand ein neuer Termin festgelegt, um die Mitgliederversammlung zu wiederholen.

Dazu wird mit einer verkürzten Einladungsfrist von zehn Tagen erneut eingeladen. Diese „wiederholte Mitgliederversammlung“ ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden beschlussfähig.

9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  a) die Festlegung von Leitlinien und Schwerpunkten der Vereinsarbeit

  b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Kassenprüferlnnen

  c) Wahl; Abberufung und Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüferinnen

  d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

  e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.


§ 11 Wahlausschuss

Wenn Wahlen anstehen, wird ein dreiköpfiger Wahlausschuss aus den Mitgliedern gebildet, darunter ein Mitglied der Versammlungsleitung.

Zu Wahlausschuss gehören folgenden Aufgaben:

  a) Gemeinsam mit der Versammlungsleitung zu überprüfen, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahlen erfüllen.

  b) Versammlungsleitung über die Anzahl von stimmberechtigtenMitgliedern zum Zeitpunkt der Wahlen zu informieren.

  c) Die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und ebenso durchzuführen (Stimmzettel).

  d) Das Wahlergebnis zu protokollieren und der Versammlungsleitung zu übergeben.

  e) Eine Kopie des Wahlergebnisses samt den Stimmzetteln sind 4 Wochen lang aufzubewahren.


§ 12 Kassenprüfer*innen

1) Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der satzungs- und ordnungsgemäßen Führung der Finanzgeschäfte 1 Kassenprüfer/in und 1 Ersatz Kassenprüfer/in.

2) Die Kassenprüfer/innen werden von der Wahl-Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

3) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Finanzen und die entsprechenden Unterlagen mindestens drei Mal im Kalenderjahr und legen zu jeder Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor.

4) Die Kassenprüfer/innen wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in. Vorstandsmitglieder und Bedienstete des Vereins dürfen nicht zu Kassenprüfer/innen gewählt werden.

5) Die Kassenprüfer/innen haben jederzeit und unangemeldet ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge des Vereins. Ihnen ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.


§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden und das Vereinsvermögen darf unter den Mitgliedern nicht verteilt werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Erziehung und Bildung.

4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt hat.



Berlin, 19.05.2023

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